Warum Sie sich die Wohnungsbauprämie nicht entgehen lassen sollten

Wenn Sie bereits einen Bausparvertrag besitzen oder diesen gerade abschließen wollen, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie auch die Wohnungsbauprämie (WoP) erhalten können. Diesen Zuschuss gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise denjenigen, die sich ein eigenes Zuhause bauen bzw. kaufen möchten oder eine Modernisierung planen. Wenn der Bausparvertrag später für das Eigenheimprojekt verwendet wird, muss dieser Zuschuss nicht zurückgezahlt werden – und steuerfrei ist er auch! Denn mit der WoP möchte der Staat Sie dazu animieren, in eine selbst genutzte Immobilie zu investieren.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Wohnungsbauprämie erfüllen?

Sprechen Sie am besten Ihren LBS-Berater darauf an, ob Sie die Wohnungsbauprämie erhalten können oder sichern Sie sich die 10 % Wohnungsbauprämie direkt online!

Diese Voraussetzungen sind dafür u. a. zu erfüllen:

  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Als Bausparer müssen Sie jährlich mindestens 50 Euro in Ihren Bausparvertrag einzahlen.
  • Die Bausparmittel müssen Sie nachweislich unmittelbar zum Wohnungsbau verwenden, also für den Bau, Kauf oder die Modernisierung Ihres Eigenheims – von dem Erfordernis einer wohnwirtschaftlichen Nutzung gibt es nur wenige Ausnahmen.
  • Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei Alleinstehenden 35.000 Euro und bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung 70.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sie müssen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

So hoch kann Ihre Wohnungsbauprämie ausfallen

Die Wohnungsbauprämie gewährt der Staat bereits seit 1952, aber nie war sie so attraktiv wie heute: 10 % Zulage auf die geleisteten Bauspareinzahlungen eines Jahres gibt der Fiskus dazu – Geld, das die Rendite Ihres Bausparvertrages aufwertet!

Der maximal geförderte Sparbetrag beträgt pro Jahr:

  • 700 Euro bei Alleinstehenden. 
  • 1.400 Euro bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften. 

Dementsprechend beträgt die Wohnungsbauprämie maximal 70 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. 140 Euro (bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften) pro Jahr.

Folgende Einkommensgrenzen gelten maximal:

  • 35.000 Euro* bei Alleinstehenden.
  • 70.000 Euro* bei Verheirateten oder Verpartnerten. 

Das Ziel der Wohnungsbauprämie lag schon immer darin, auch Personen mit niedrigerem Einkommen ein Eigenheim zu ermöglichen – sie sollten es sich leisten können, indem sie gezielt Eigenkapital dafür bilden. 

*Jährliches zu versteuerndes Einkommen.

Wer hat alles Anspruch auf die Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie können viele Menschen erhalten – je nachdem, wie deren Familiensituation aussieht und welches Einkommen sie erzielen. Die Beispiele machen es deutlich: 

Jonas,
28 Jahre,
ledig,
kinderlos
Charlotte,
34 Jahre,
geschieden,
1 Kind
Mark und Lara,
35 und 39 Jahre alt,
verheiratet,
kein Kind
Julia und Jörn,
46 und 44 Jahre,
verheiratet,
2 Kinder 
Verdienst brutto/Monat3.269 €3.808 €4.400 € und 2.683 €4.166 € und 4.433 €
Anzahl Gehälter/Jahr13131212

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Jährl. Brutto-Einkommen  
42.497 €  49.504 €84.996 €103.188 €
Vorsorgeaufwendungen*
7.118 €8.168 € 14.237 €17.027 €
Kinderfreibeträge
3.906 €15.624 €
Sonderausgaben**
36 € 36 €72 €72 €
Werbungskosten**
1.000 € 1.000 € 2.000 € 2.000 € 
Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
1.908 €
Zu versteuerndes Einkommen 
34.343 €34.486 €68.687 €68.465 €
Anspruch auf WoP JaJaJaJa

*Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 % (Zusatzbeitrag 1,1 %), ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 1,2 % und ein Pflegeversicherungsbeitrag von 1,525 % (plus 0,25 % für Kinderlose) des Bruttoarbeitslohns unterstellt (Basis: Steuerjahr 2020).
**Die Werbungs- bzw. Sonderausgaben-Pauschalbeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 c EStG), genauso wie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Kinderbetreuung bzw. Alleinerziehende. Es wurde unterstellt, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.
 
Quelle: https://www.lbs.de/bausparen/bs/wohnungsbaupraemie/index.jsp

So machen Sie beim Wohnungsbau-Prämienantrag alles richtig

Die Wohnungsbauprämie ist jährlich zu beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Bausparkasse, bei der Sie Ihren Bausparvertrag abschließen wollen oder schon abgeschlossen haben, wie z. B. der LBS. Sollten Sie bei mehreren Bauparkassen Bausparverträge besitzen, können Sie die WoP auch verteilen – allerdings müssen Sie die Prämie dann auch bei jeder einzelnen Bausparkasse beantragen.

Zu Jahresbeginn erhalten Sie den jährlichen Kontoauszug Ihres Bausparvertrages. Bei der LBS liegt diesem Kontoauszug in der Regel automatisch ein Antragsformular bei, mit dem Sie die Wohnungsbauprämie für das vorherige Jahr beantragen können. Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn. 

Unter anderem diese Angaben sind notwendig:

  • Persönliche Daten wie Adresse, Familienstand etc.
  • Vertrags- und Bausparnummer. 
  • Steueridentifikationsnummer. 

Tipp: Sie müssen den Antrag auf WoP nicht sofort stellen – Sie haben dafür Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt.  

Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?

Die Bausparkasse ermittelt auf Grund Ihres Antrags, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch besteht. Besteht ein Anspruch, wird die Wohnungsbauprämie vorgemerkt und der nächste Jahreskontoauszug informiert Sie darüber. Alle vorgemerkten Prämien werden aber erst dann ausgezahlt, wenn der Bausparvertrag „wohnwirtschaftlich“ verwendet wird. Sobald Sie also mit den Bausparmitteln Ihren Traum vom Eigenheim oder der Modernisierung realisieren, erhalten Sie die gesamte Prämie ausgezahlt. Die Auszahlung der Bausparmittel muss dabei im Wege der Zuteilung des Bausparvertrages erfolgen; eine Kündigung führt grundsätzlich zum Verlust der Wohnungsbauprämie.

Sie können auch für andere Aufwendungen Wohnungsbauprämie erhalten

Um den Wohnungsbau zu fördern, unterstützt der Staat verschiedene Aufwendungen der Prämienberechtigten mit der WoP. In § 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sind die verschiedenen Formen von prämienbegünstigten Aufwendungen aufgeführt. Dazu gehören u. a.:

  • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen.
  • Beiträge auf Grund von bestimmten sonstigen Sparverträgen, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
  • Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. 

Immer geht es darum, dass Sie „Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus“ tätigen.

Muss die Wohnungsbauprämie wohnungswirtschaftlich verwendet werden?

Ja, die Bausparmittel einschließlich der Wohnungsbauprämie müssen grundsätzlich wohnwirtschaftlich genutzt werden – Ausnahmen u. a.:

  • Bausparer, die bei Vertragsabschluss noch nicht 25 Jahre alt sind, können frühestens sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss frei entscheiden, wofür sie ihr Sparguthaben mitsamt der Wohnungsbauprämie für die letzten sieben Sparjahre verwenden möchten. Ob eine Reise oder ein neues Auto – alles ist für sie drin. Sollte ein solch junger Bausparer mehrere Bausparverträge besitzen, gilt diese Regelung aber nur für einen Vertrag – die anderen sind an den wohnwirtschaftlichen Zweck gebunden.
  • Wurde der Bausparvertrag vor 2009 abgeschlossen, endete die Zweckbindung grundsätzlich sieben Jahre nach Vertragsabschluss.
  • Sogenannte Härtefälle wie z. B. Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit.

Gibt es neben der Wohnungsbauprämie noch andere staatliche Förderungen?

Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag fließen lassen, können Sie zusätzlich auch noch von der Arbeitnehmersparzulage profitieren – wenn Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Haben Sie keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, z. B. weil Sie die dafür geltenden Einkommensgrenzen überschreiten, können Sie dennoch WoP-berechtigt sein und in diesem Fall die vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen einbeziehen. Zudem können Sie Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie auch erhalten, wenn die vermögenswirksamen Leistungen und eigene Sparbeiträge auf denselben Bausparvertrag eingezahlt werden.

Gibt es Fälle, in denen die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden muss?

Ja, Sie müssen die WoP u. a. zurückzahlen, wenn Sie

  • die Prämie nicht wohnwirtschaftlich verwenden oder
  • den Bausparvertrag kündigen.

Die wichtigsten Fakten zur Wohnungsbauprämie auf einen Blick

  • Die WoP gibt es zum Bausparvertrag: 10 % gibt der Staat zu den eigenen Sparleistungen hinzu. 
  • Bis zu 70 Euro für Singles und 140 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind jährlich drin.
  • Die Wohnungsbauprämie kommt für viele Menschen infrage.
  • Entscheidend sind u. a. die Einkommensgrenzen und die familiäre Situation.
  • Das Antragsformular wird jährlich mit dem Jahreskontoauszug des Bausparkontos verschickt. 
  • Die Auszahlung der gesamten WoP-Beträge erfolgt erst, wenn die Bausparmittel wohnwirtschaftlich verwendet werden.